Statuten

der Akademie Bewusstsein Grundeinkommen, kurz „Akademie BGE“ oder „ABGE“.

Präambel
Im Sinne einer geschlechterneutralen Sprache sind die Statuten der “Akademie BGE” im generischen Femininum formuliert. Geschäftsordnung und Finanzordnung im generischen Maskulinum. Grammatisch feminine oder maskuline Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen jedes Geschlechts. Amts- und Funktionsbezeichnungen können in grammatisch männlicher oder weiblicher Form geführt werden.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen “Akademie Bewusstsein Grundeinkommen”. Kurz „Akademie BGE“ oder „ABGE“.
1.2. Der Sitz ist in Wien.
1.3. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung von Unterorganisationen (Zweigvereinen und Zweigstellen) ist beabsichtigt.

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1. Zweck des Vereines ist es, die politische Bildungsarbeit im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung der soziale und gesellschaftspolitischen Problemdarstellungen eines bedingungsfreien Grundeinkommen.
2.2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
2.3. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
a) Bildungsveranstaltungen aller Art (Kurse, Seminare, Vorträge)
b) Herausgabe von Druckwerken
c) Errichtung einer Bibliothek, eines Archivs, einer Phonothek
d) Veranstaltung von Diskussionen, Enqueten, wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen
e) Durchführung und Auftragsvergabe für wissenschaftliche Forschungsprojekte bzw. Gutachten
f) Vergabe von Stipendien
g) Betrieb von Bildungszentren mit den dafür notwendigen Einrichtungen
h) Unterstützung von Initiativen zur Förderung politischer Bildung
i) andere Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung politischer Bildung

§ 3 Aufbringung der Mittel
3.1. Die Mittel hierzu werden durch Mitgliedsbeiträge, Erlöse von Veranstaltungen, Verkauf von Publikationen, Teilnehmerbeträge sowie durch Spenden und Subventionen aufgebracht.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
4.1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes sind die Landesorganisationen in den einzelnen Bundesländern. Pro Bundesland besteht eine Landesorganisation.
4.3. Fördernde Mitglieder können physische oder juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch einmalige oder wiederkehrende Sonderbeiträge bzw. durch Bezahlung eines von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrags.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Alle Mitglieder des Bundesverbandes haben das Recht, nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen und Möglichkeiten, die Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins zu besuchen sowie dessen Einrichtungen zu benützen.
5.2. Die Landesorganisationen des Bundesverbandes haben das Recht, insgesamt 18 Delegierte in die Generalversammlung zu entsenden (zwei je Bundesland).
5.3. Stimmberechtigung in der Generalversammlung kommt den Delegierten und den Mitgliedern des Bundesvorstandes zu.
5.4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu unterstützen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Aufnahme der Mitglieder sowie deren Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung.
6.2. Die Aufnahme und Streichung der fördernden Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, ihr Ausschluss durch die Generalversammlung.
6.3. Aufnahmeansuchen können mit Angabe von Gründen abgelehnt werden. Im Falle von fördernden Mitgliedern ist hierbei eine Berufung an die Generalversammlung möglich.
6.4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit).
6.5. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Verein mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.
6.6. Die Streichung eines fördernden Mitglieds kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedspflichten für länger als ein Jahr nicht nachkommt. Die Berufung an die Generalversammlung ist möglich.
6.7. Der Ausschluss eines fördernden Mitglieds aus dem Verein kann bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten bzw. bei vereinsschädigendem Verhalten vorgenommen werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
7.1. Die Höhe eines eventuellen Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins
8.1. Die zentralen Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung
b) der Bundesvorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
e) der Erweiterte Bundesvorstand
f) das Ländertreffen
8.2. Jede Landes-, Bezirks- und Ortsorganisation hat eigene, diesen Bundesstatuten nicht widersprechende Organe.

§ 9 Die Generalversammlung
9.1. Die Generalversammlung besteht aus den Delegierten der Landessorganisationen und den Mitgliedern des Bundesvorstands. Diese haben Stimmrecht.
9.2. Fördernde Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. Sie haben Rederecht.
9.3. Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen. Die Einberufung obliegt dem Obmann, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter.
9.4. Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Obmann einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Im Verhinderungsfall des Obmannes obliegt die Einberufung dem Stellvertreter.
9.5 Die Generalversammlung ist 3 Wochen vor dem Termin der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
9.6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Delegierten sowie Delegierte aus fünf Bundesländern anwesend sind.
9.7. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ausgenommen bei:
a) Statutenänderung
b) freiwilliger Auflösung des Vereins
c) Zuerkennung der Dringlichkeit eines Antrags
d) Aufhebung der Bewerbungsfrist gemäß § 9.9
In diesen vier genannten Fällen ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
9.8. Anträge an die Generalversammlung können von einzelnen Delegierten, dem Vorstand einer Landesorgan sowie dem Bundesvorstand bis spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung im Bundesbüro schriftlich oder per E-Mail eingebracht werden. Sollten diese Anträge neue Tagesordnungspunkte betreffen, so ist die Tagesordnung entsprechend zu ändern und in geänderter Form der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Anträge die nach dieser Frist oder bis zum Beginn der Generalversammlung eingebracht werden, sind einer Dringlichkeitsabstimmung zu unterziehen. Die Zuerkennung der Dringlichkeit erfolgt mit Zweidrittel-Mehrheit. Dies gilt nicht für Abänderungs- und Gegenanträge, Zusatz- und Ergänzungsanträge, sowie Geschäftsordnungsanträge. Diese können jederzeit bis zur Abstimmung des entsprechenden Tagesordnungspunktes eingebracht werden.
9.9. Die Kandidaturfrist für Positionen im Bundesvorstand endet 8 Tage vor der Generalversammlung. Kandidaturen sind schriftlich oder per E-Mail mit Begründung und Lebenslauf im Bundesbüro abzugeben. Sollte für eine Funktion keine Person zur Wahl stehen, die sich innerhalb der Bewerbungsfrist beworben hat, kann die Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit die Bewerbungsfrist aufheben.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
10.1.a) Grundsätzliche Beschlüsse über die Vereinstätigkeit insbesondere Budgetvoranschlag, Rechnungsabschluss und Beschluss über bundesweite, politische Schwerpunktsetzung.
b) Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Obmannes, des Bundesfinanzreferenten und anderen Mitgliedern des Vorstandes bzw. deren Abwahl im Falle eines erfolgreichen Misstrauensvotums. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig,
e) Jährliche Bestellung von einem Rechnungsprüfer gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Förderung politischer Bildung und Publizistik (GgBl. 158/1984)
f) die Änderung der Statuten (mit Zweidrittel-Mehrheit)
g) die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines (mit Zweidrittel-Mehrheit)
h) Beschließen der Geschäftsordnung der Generalversammlung
10.2. Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Es muss einem im Sinne der BAO gemeinnützigen Verein mit ähnlichen Zwecken zufallen.
10.3. Nähere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Generalversammlung werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 11 Der Bundesvorstand
11.1. Der Bundesvorstand ist für die Durchführung der Arbeiten gemäß den allgemeinen Richtlinien der Generalversammlung verantwortlich.
11.2. Der Bundesvorstand besteht aus dem Obmann, dem Bundesfinanzreferenten und deren Stellvertreter. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglied bei einer Landesorganisation sein.
11.3. Der neue Bundesvorstand übernimmt die Leitung der Akademie BGE auch dann, wenn nur ein unvollständiger Vorstand gewählt wurde und zumindest Obfrau, Finanzreferent und zwei weitere Mitglieder gewählt wurden. In diesem Fall ist binnen drei Monaten eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, bei der die unbesetzten Funktionen nachzuwählen sind.
11.4. Der Bundesvorstand besteht auch dann gemäß den Statuten weiter, wenn ein oder mehrere Mitglieder während der laufenden Periode ausscheiden. In diesem Fall ist binnen sechs Monaten eine Generalversammlung einzuberufen.
11.5. Der Bundesvorstand bestimmt aus seiner Mitte:
a) einen Obmann/Stellvertreter
b) einen Schriftführer/Stellvertreter
c) zwei Beisitzer
11.6. Der Bundesvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
11.7. Die Funktionsdauer des Bundesvorstandes beträgt vier Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.8. Der Bundesvorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich einberufen.
11.9. Eine Bundesvorstandssitzung muss auf schriftlich geäußerten Wunsch von mindestens zwei Bundesvorstands-Mitgliedern einberufen werden.

§ 12 Aufgaben des Bundesvorstandes
12.1.a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der von der Generalversammlung festgelegten Richtlinien.
b) Die Kontrolle der über die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel der Akademie BGE
c) Jährliche Veröffentlichung auf der Website der Akademie BGE.
d) Vorbereitung GV, Einbringung von Leitanträgen (Budget und bundesweite politische Schwerpunktsetzungen).
12.2. Der Bundesvorstand bestellt bzw. entlässt die Mitglieder der Geschäftsführung sowie gegebenenfalls weitere entgeltliche Mitarbeiter/innen. Solche Bestellungen bzw. Entlassungen bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch die Generalversammlung.
12.3. Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte die vereinsrechtlich notwendige Funktion der “Schriftführer”. Der Bundesfinanzreferent ist Mitglied des Bundesfinanzausschusses. Der Bundesfinanzreferent leitet verantwortlich die Bundesbuchhaltung der Akademie BGE. Ihm steht eine Funktionsgebühr/Aufwandsentschädigung zu, die sich an den entsprechenden Regelungen des Bundesvorstands orientiert.

§ 13 Vertretung nach außen
13.1. Der Verein wird nach außen hin durch den Obmann vertreten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter.
13.2. Der Bundesvorstand beschließt die Regelung der Zeichnungsberechtigung auf den Konten der Akademie BGE.

§ 14 Rechnungsprüfer/innen
14.1. Der Jahresabschluss und die Gebarung des Vereins sind alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer und einen Steuerberater (Wirtschafsprüfungs- und Steuerprüfungsgesellschaften) oder durch einen Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder Berufsordnung, BgBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen.

§ 15 Das Schiedsgericht
15.1. Das Schiedsgericht ist zuständig für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Jeder der Streitteile nominiert innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter. Diese wählen mit Stimmenmehrheit zusätzlich einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach zwei Abstimmungsdurchgängen unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht hat seine Beratungen ohne Verzug durchzuführen und innerhalb von drei Monaten seine Entscheidung zu treffen. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 16 Der erweiterte Bundesvorstand
16.1. Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes sowie den Leitern der Landesorganisationen zusammen. Im Verhinderungsfall können sich die Vertretungen durch einen anderen Landesvertreter vertreten lassen.
16.2. Der erweiterte Bundesvorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung obliegt dem Bundesvorstand und hat spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Der erweiterte Bundesvorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder und von mehr als der Hälfte der Ländervertreter beschlussfähig.
16.3. Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind: Diskussion und Beschluss von Vorlagen an die Generalversammlung (wie insbesondere Budget und Schwerpunkt u.ä.).

§ 17 Das Ländertreffen
17.1. Ländertreffen sind breit eingeladene bundesweite Treffen, an denen alle Vorstandsmitglieder der Akademie BGE teilnahmeberechtigt sind. Die Einberufung obliegt dem Vorstand.
17.2. Aufgaben des Ländertreffens sind: gemeinsame Arbeit an inhaltlichen und methodischen Fragen der politischen Bildung, gemeinsame Arbeit an Fragen der Vereinsorganisation.
17.3. Das Ländertreffen dient der internen Kommunikation und Meinungsbildung.