Statuten der Akademie Bewusstsein Grundeinkommen
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Akademie Bewusstsein Grundeinkommen“. Kurz „Akademie BGE“ oder „ABGE“. (2) Er hat seinen Sitz in 7223 Sieggraben, Brentweg 23, Burgenland und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich. (3) Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet, hat den Zweck, das Bewusstsein für ein bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) zu fördern und wissenschaftliche, gesellschaftliche sowie praktische Grundlagen hierfür zu entwickeln. (2) Der Zweck soll insbesondere durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
· Organisation von Vorträgen, Seminaren und Workshops
· Durchführung und Förderung von Forschungsvorhaben
· Herausgabe von Publikationen
· Öffentlichkeitsarbeit und Informationskampagnen
· Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnerorganisationen
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
· Mitgliedsbeiträge
· Spenden und Sponsorings
· Förderungen und Subventionen
· Erträge aus Veranstaltungen und Projekten
· sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
· Ordentliche Mitglieder sind jene, die aktiv an der Vereinsarbeit mitwirken.
· Außerordentliche Mitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell.
· Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. (2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. (3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung ernannt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und jederzeit möglich. (3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn dieses grob gegen die Vereinsinteressen verstößt. Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Generalversammlung offen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. (2) Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Statuten sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Rechnungsprüfer,
4. das Schiedsgericht.
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen. (3) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin. (4) Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in und dem/der Kassier/in. (2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen.
§ 11 Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsprüfer, die die Finanzgebarung des Vereins überprüfen. (2) Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 12 Schiedsgericht
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis wird ein Schiedsgericht gebildet. (2) Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die von den streitenden Parteien bestimmt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.