Statuten

Statuten der Akademie Bewusstsein Grundeinkommen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Akademie Bewusstsein Grundeinkommen“. Kurz „Akademie BGE“ oder „ABGE“.

(2) Die ABGE hat seinen Sitz in 7223 Sieggraben, Brentweg 23 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein kann Zweigvereine gründen.

(3) Die Tätigkeit der ABGE ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 2 – Vereinszweck

(1) Die ABGE, hat den Zweck, das Bewusstsein für ein bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) zu fördern und wissenschaftliche, gesellschaftliche sowie praktische Grundlagen hierfür zu entwickeln.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:

a) Schaffung und Betrieb offener  Werkstätten-Häuser,

b) Förderung kreativer Tätigkeiten und Kommunikation mit Mitteln moderner Animation,

c) Gemeinwesensarbeit, Nachbarschaftshilfe,

d) sozialer Austausch, internationale Vernetzung,

e) politische, Solidaritäts-, Diskussions-, Informations- und ähnliche Veranstaltungen,

f) interkulturelle Aktivitäten,

g) Soziale Projekte,

h) Bildungsaktivitäten, pädagogische Einrichtungen,

i) Seminare, Workshops, Film- und VideoAufführungen, Vorträge,

j) Beratung und Betreuung von hilfsbedürftigen Personen,

k) Arbeitstraining, sozialökonomische Beschäftigungsbetriebe, gemeinnützige Beschäftigungsprojekte für hilfsbedürftige Personen,

l) Bildungsangebote für hilfsbedürftige Personen,

m) Theater-, Tanz-, Musik- und sonstige soziale Veranstaltungen,

 n) Werkstätten, Ateliers, Proberäume

o) Ausstellungen, Galerien, Lesungen,

p) Filmaufführungen, Vorträge,

q) Experimente formaler und inhaltlicher Art zur Schaffung neuer kommunikativer Formen,

r) Herausgabe von Druckwerken und anderen Medien,

s) Druckerei, Verlage, Bibliotheken, elektronische Medien.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen,

 c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, Subventionen und Förderungen,

d) vereinseigene Unternehmungen und Betriebe als unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne der Bundesabgabenordnung,

e) Einnahmen aus Vermögensverwaltung.

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

(1) Die ABGE hat

a) ABGE-Mitglieder (ordentliche Mitglieder),

b) Freundinnen der ABGE (fördernde Mitglieder) und

c) Ehrenmitglieder.

(2) ABGE-Mitglieder sind physische Personen, die den Mitgliedsbeitrag leisten und sich an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3) Freundinnen der ABGE (fördernde Mitglieder) sind physische oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags und Spenden fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die aufgrund besonderer Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die provisorische Aufnahme als ABGE-Mitglied erfolgt durch Beitrittserklärung und die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags.

(2) Wenn der Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten die endgültige Aufnahme verweigert – oder wenn er die endgültige Aufnahme vor Ablauf dieser Frist beschließt –, geht die provisorische Mitgliedschaft in eine definitive (mit allen Rechten und Pflichten als ABGE-Mitglied) über.

(3) Gegen die Verweigerung einer endgültigen Aufnahme kann die Betreffende bei der nächsten Generalversammlung berufen. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

(4) Beitrittswerberinnen, die bereits (ordentliche) ABGE-Mitglieder waren und nicht ausgeschlossen wurden, werden nach Beitrittserklärung und Bezahlung sofort definitiv ABGE-Mitglieder.

(5) Die Aufnahme von Freundinnen der ABGE (fördernden Mitgliedern) erfolgt durch den Vorstand.

(6) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung gewählt.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) ABGE-Mitglieder bzw. Freundinnen des ABGE (fördernde Mitglieder) werden durch den Vorstand automatisch aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn sie nicht bis zum 30. April des Jahres ihre Mitgliedschaft durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verlängern. Die Verpflichtung zur Zahlung allfälliger Verbindlichkeiten bleibt davon unberührt.

(3) Der Ausschluss von ABGE-Mitgliedern und Freundinnen der ABGE (fördernden Mitglieder) aus dem Verein kann vom Vorstand bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen einen Ausschluss kann die Betreffende bei der nächsten Generalversammlung berufen. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

(4) Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 7 – Rechte der Mitglieder

(1) Die ABGE-Mitglieder sind berechtigt,

a) am Vereinsleben (allen Versammlungen, Veranstaltungen etc.) teilzunehmen,

b) die Zeitschriften, Einladungen und andere Informationen des Vereins zugesandt zu bekommen,

c) entsprechend den jeweils gültigen Regelungen die Einrichtungen der ABGE zu beanspruchen,

d) entsprechend den jeweils gültigen Regelungen an den kulturellen, politischen und sonstigen Veranstaltungen des ABGE zu ermäßigten Preisen teilzunehmen,

e) bei der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Ehrenmitglieder und Freundinnen des ABGE (fördernde Mitglieder) haben dieselben Rechte mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts auf der Generalversammlung.

§ 8 – Pflichten der Mitglieder

(1) Die ABGE-Mitglieder, Ehrenmitglieder und Freundinnen der ABGE (fördernden Mitglieder) sind verpflichtet,

a) die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

b) alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

(2) Die ABGE-Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet,

a) die Beitrittsgebühr, die Mitgliedsbeiträge und alle anderen von den Vereinsorganen beschlossenen Beiträge pünktlich zu bezahlen und

b) die Vereinsstatuten und alle Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 9 – Vereinsorgane der „ABGE

a) die Generalversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Vereinsprüferinnen,

d) das Schiedsgericht.

§ 10 – Generalversammlung

(1) Eine Generalversammlung (GV) des Vereins findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand mit einem Tagesordnungsvorschlag spätestens 3 Wochen vorher durch schriftliche Einladung an alle ABGE-Mitglieder und Aushang am Vereinssitz einberufen.

(2) Außer durch GV- und Vorstandsbeschluss ist eine (außerordentliche) Generalversammlung auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der ABGE-Mitglieder oder auf Verlangen der Vereinsprüferinnen oder der Abschlussprüferin vom Vorstand einzuberufen.

(3) Wer vom Vorstand die Einberufung einer (außerordentlichen) Generalversammlung verlangt, muss gleichzeitig einen Tagesordnungs- und Terminvorschlag machen. Spätestens 3 Wochen – bzw., wenn Wahlen oder die Auflösung des Vereins verlangt werden, 10 Wochen – nach dem Verlangen hat eine (außerordentliche) GV stattzufinden.

(4) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der vor allem geregelt wird:

 a) die Modalitäten der Einberufung der GV,

b) der Vorsitz und die Protokollführung,

c) der Ablauf der Beratungen,

d) die konkreten Rechte und Pflichten der Stimmberechtigten auf der GV,

e) die Durchführung von Wahlen und geheimen Abstimmungen,

f) für welche Beschlüsse (außer den in den Statuten angeführten) noch eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist,

g) die Fristen für die Abgabe von Rechenschaftsberichten bzw. von Anträgen und Kandidaturen,

h) die Informationsweitergabe an die Mitglieder.

(5) Stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle ABGE-Mitglieder, die termingerecht alle fälligen Mitglieds- und sonstigen Beiträge bezahlt haben. Der Nachweis darüber obliegt im Zweifelsfall dem betreffenden ABGE-Mitglied.

(6) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ABGE-Mitglied ist nur im Weg einer schriftlichen Ermächtigung zulässig. Ein ABGE-Mitglied darf dabei nicht mehr als ein anderes vertreten.

(7) Die Generalversammlung wird bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und von mindestens einem amtierenden Vorstandsmitglied zur vorgesehenen Stunde als beschlussfähig eröffnet.

(8) Ist die Generalversammlung zur festgelegten Stunde nicht beschlussfähig, so wird sie nach einer Frist von 15 Minuten am selben Ort und mit derselben Tagesordnung als beschlussfähig eröffnet – und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten bzw. Vorstandsmitglieder.

(9) Die GV wird vom amtierenden Präsidenten eröffnet, im Falle einer Verhinderung vom Vizepräsidenten bzw. nötigenfalls von einem anderen Vorstandsmitglied bzw. von der ältesten anwesenden Stimmberechtigten. Unter ihrer Leitung findet die Wahl der Gesprächsleitung und der Protokollführung statt.

(10) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über die Einberufung einer (außerordentlichen) Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(11) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten sind Wahlen bzw. Abstimmungen geheim durchzuführen

(12) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(13) Für eine Änderung der Statuten, der GV-Geschäftsordnung sowie die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 – Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan der ABGE. Ihr sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) die Festlegung der Grundsätze der Vereinsarbeit,

b) die Genehmigung der Rechenschaftsberichte vom Präsidenten und Kassierin und des Rechnungsabschlusses (Budget-Berichts),

c) die Genehmigung des Berichts der Vereinsprüferinnen und die Entlastung des Vorstands auf Antrag der Vereinsprüferinnen,

d) die Genehmigung des Budget-Voranschlags,

e) die Wahl des Vorstands,

f) die Wahl der Vereinsprüferinnen,

g) die Wahl der Abschlussprüferin,

h) die Festsetzung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

i) die Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse bzw. Verweigerungen der endgültigen Aufnahme von ABGE-Mitgliedern,

§ 12 – Vorstand

(1) Der Vorstand des ABGE besteht aus 3 Personen und zwar des Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier.

(2) Bei der Generalversammlung werden 3 Vorstandsmitglieder gewählt.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 5 Jahre. Auf jeden Fall dauert sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands.

(4) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abwahl bei der GV oder Rücktritt.

(5) Der Vorstand wird von dem Präsidenten einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und alle anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(8) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.

(9) Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann – auf Initiative des Vorstands – bei der nächsten GV ein Ersatz gewählt werden.

(10) Wenn durch Ausscheiden die besonderen Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder nicht mehr wahrgenommen werden könnten, kann der Vorstand die Funktionen neu aufteilen.

(11) Wenn durch Ausscheiden weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt sind, müssen diese sofort eine GV zur Wahl eines neuen Vorstands einberufen.

§ 13 – Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung (Geschäftsführung) des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen neben anderen in diesen Statuten beschriebenen Aufgaben insbesondere

a) die Erstellung des Budget-Voranschlags und des Rechnungsabschlusses (Budget-Bericht),

b) die Vorbereitung der GV’s,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(2) Der Vorstand ist bei seinen Entscheidungen an die Beschlüsse der GV gebunden und hat für deren Umsetzung zu sorgen.

(3) Der Vorstand kann eine oder mehrere Geschäftsleiterinnen bestellen und ihr/ihnen eine Zeichnungsberechtigung übertragen. Die Geschäftsleiterinnen sind für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich.

§ 14 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident vertritt das ABGE nach außen, insbesondere gegenüber Behörden.

(2) Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(3) Den Verein verpflichtende Urkunden sind von zumindest 2 Personen, und zwar den Präsidenten und Kassierin zu unterzeichnen.

(4) Im Falle der Verhinderung vom Präsidenten, nimmt der Vizepräsident seine Aufgaben wahr.

§ 15 – Prüfung der Vereinsfinanzen

(1) Die Generalversammlung wählt (entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes) auf Vorschlag des Vorstands eine Abschlussprüferin und legt deren Funktionsperiode fest.

(2) Die Abschlussprüferin prüft die Finanzen des Vereins, insbesondere den Jahresabschluss (Aufgaben der Abschluss- und Rechnungsprüferinnen gemäß dem Vereinsgesetz). Sie trifft die Haftung entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes.

 (3) Der Vorstand hat über das Ergebnis der Prüfung durch die Abschlussprüferin auf der GV zu berichten. Darüber hinaus hat er allen ABGE-Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, in den schriftlichen Bericht der Abschlussprüferin Einsicht zu nehmen.

(4) Sollte ein Wechsel der Abschlussprüferin erforderlich sein, so bestimmt der Vorstand für den Rest der Funktionsperiode eine neue Abschlussprüferin.

(5) Die Generalversammlung wählt darüber hinaus auf die Dauer von 5 Jahren (Funktionsperiode wie die des Vorstands) zwei Vereinsprüferinnen. Bei Ausscheiden einer oder beider Vereinsprüferinnen wird bei der nächsten Generalversammlung Ersatz gewählt.

(6) Die Vereinsprüferinnen kontrollieren die Arbeit des Vorstands und der Geschäftsleitung, insbesondere hinsichtlich der (durch den Vereinszweck bzw. durch Beschlüsse der GV gedeckten) Verwendung der Mittel und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsgebarung. Sie können von der GV mit speziellen Prüfungsaufgaben betraut werden.

(7) Die Vereinsprüferinnen berichten der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfungen. Darüber hinaus kann sie die GV zu Berichten an andere Vereinsorgane verpflichten.

§ 16 – Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten kann beim Vorstand die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangt werden.

(2) Der Vorstand soll zunächst versuchen, Wege zu einer gütlichen Konfliktbereinigung zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Vorstand für die Abwicklung des Schiedsgerichts-Verfahrens verantwortlich.

(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ABGE-Mitgliedern zusammen, wobei jeder Streitteil zwei Mitglieder als Schiedsrichterinnen namhaft macht, die dann eine fünfte als Vorsitzende des Schiedsgerichts wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 – Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquitatorin zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem diese das Vereinsvermögen zu übertragen hat, welches nach Abdeckung der Passiva verbleibt.

(3) Dieses Vermögen ist bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks für mildtätige oder soziale Zwecke zu verwenden.