Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Die nachstehenden Werte beziehen sich auf aktuelle Werte in Österreich im Jahr 2020.

Anspruch

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern, wenn sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kann bis zu 5 Jahren rückwirkend erhalten werden.

Für Geburten nach dem 1. Mai 2019 erhält man nun die Beihilfe automatisch überwiesen – es ist kein gesonderter Antrag mehr zu stellen. Die maximale Bezugsdauer für die Familienbeihilfe ist mit dem vollendeten 24. Lebensjahr begrenzt, könnte jedoch unter bestimmten Umständen sogar bis zum 25. Lebensjahr laufen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag gibt es keine Altershöchstgrenze.

Höhe1

Die Höhe der Familienbeihilfe beträgt pro Kind 114,– Euro ab der Geburt, 121,90 Euro ab 3 Jahren, 141,50 Euro ab 10 Jahren und 165,10 Euro ab 19 Jahren. Pro weiterem Kind gibt es eine Geschwisterstaffelung.

Kinderabsetzbetrag

Der Kinderabsetzbetrag beträgt monatlich 58,40 Euro und wird seit September 2014 gemeinsam mit der Familienbeihilfe als Negativsteuer ausgezahlt.

Schulstartgeld

Im September wird jährlich für alle Kinder zwischen 6 und 15 Jahren zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Schulstartgeld von 100,– Euro pro Kind ausgezahlt.

Erhöhte Familienbeihilfe

Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt ab 1. Januar 2018 155,90 Euro pro Monat. Für Kinder mit einem Behinderungsgrad von mehr als 50% sowie wenn das Kind nicht in der Lage ist, durch die Behinderung selbst den Unterhalt zu erwirtschaften, werden 155,90 Euro pro Monat zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.

An diesen Zahlen ist klar zu erkennen, dass die Höhe der Förderung bei Kindern niedriger ist als dies im Falle des bedingungsfreien Grundeinkommens-Modell “BGE Österreich” für Kinder der Fall wäre,

somit können sowohl Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbetrag getrost beendet werden,

ohne dass ein Kind weniger bekäme als zuvor.


  1. Webseite Oesterreich.gv.at: Thema Höhe der Familienbeihilfe, abgerufen am 24. Mai 2020